• Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht

        •            § 7 Beurlaubung

           

                  (1) Schüler können in dringenden   
                      Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag
                      der Eltern beurlaubt werden. Die aus
                       religiösen Gründen erforderliche
                       Beurlaubung ist zu gewähren.

           

                   (2) Zuständig für die Entscheidung ist

                       1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,
                       2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen
                            sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,
                       3. das Schulamt in den sonstigen Fällen.

                  Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen
                  beurlaubt  werden, so entscheidet das Schulamt.

                  ( Thüringer Schulordnung )


           

                   ES_Beurlaubung_Unterricht_allgbS(3).pdf