Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht
§ 7 Beurlaubung
(1) Schüler können in dringenden
Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag
der Eltern beurlaubt werden. Die aus
religiösen Gründen erforderliche
Beurlaubung ist zu gewähren.(2) Zuständig für die Entscheidung ist
1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,
2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen
sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,
3. das Schulamt in den sonstigen Fällen.Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen
beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.( Thüringer Schulordnung )
ES_Beurlaubung_Unterricht_allgbS(3).pdf